Art. 2 § 1 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ÜR: Art. II und V, BGBl. Nr. 111/1979 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Artikel II

Beschäftigungspflicht

§ 1.

(1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Behinderte geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Behinderter zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1, der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung Behinderter nicht gefährdet wird. In der Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu bestimmen, das für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist. Die Bewilligung kann befristet werden; sie ist bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.

(4) Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahl nach § 4 Abs. 4 zu berechnen ist, findet Abs. 2 erster Satz keine Anwendung.

ÜR: Art. II und V, BGBl. Nr. 111/1979

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096096

alte Dokumentnummer

N6197011522A