Art. 2 § 19 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Fortbezug

§ 19.

(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

  1. a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
  2. b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes (Abs. 1) ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt und ihm daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, der sowohl hinsichtlich der Dauer des Bezuges als auch hinsichtlich des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes nicht geringer ist als der Anspruch auf Grund des früher zuerkannten Anspruches auf Arbeitslosengeld.

(3) Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, während des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111685

alte Dokumentnummer

N6199655419J