In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften
§ 188.
(1) Für die im Zeitpunkt des jeweiligen In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gilt dieses Bundesgesetz nicht.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 179 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(3) Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen. Wird in Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen sind, das Verfahren ausgesetzt oder gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so sind diese Verfahren vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nicht vor dem 1. September 2002 erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren oder Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vor-abentscheidung gestellt wurde, diese aber bis zum 1. September 2002 noch nicht eingelangt ist, sind vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für den Bereich eines Landes bei der Vergabekontrollbehörde dieses Landes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des gemäß Art. 151 Abs. 27 B-VG zu einem Bundesgesetz gewordenen Landesgesetzes fortzuführen. Im Übrigen gilt für diese Verfahren im Falle der Aussetzung des Verfahrens, des Stellens eines Antrages auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde eines Landes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sinngemäß Gleiches wie für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt.
(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.
(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter, nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen des Bundesvergabeamtes gemäß diesem Bundesgesetz.
(6) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002 neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt Folgendes:
- 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
- 2. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 140 Abs. 2 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
- 3. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.
- 4. (Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten die §§ 11 Abs. 1 Z 3 und 5, 99 Abs. 2 und 101 Abs. 1 des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.
(7) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesvergabeamtes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu treffen.
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40031950
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