BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Überwachung der Beschäftigung
§ 17.
Das Landesinvalidenamt hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Landesinvalidenamt das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096116
alte Dokumentnummer
N6197011542A