Art. 2 § 17 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1970

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Überwachung der Beschäftigung

§ 17.

Das Landesinvalidenamt hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Landesinvalidenamt das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096116

alte Dokumentnummer

N6197011542A