Art. 2 § 15 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Kundmachung von Verordnungen

§ 15.

(1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.

(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, veröffentlicht werden.

(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276417

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