Art. 2 § 15 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

AMTSWEGIGE VERFAHREN

§ 15.

(1) Ergibt ein Verfahren nach § 14, daß auch andere Personen in ihren Rechten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verletzt wurden, so hat dies die Datenschutzkommission bescheidmäßig auszusprechen und dem Auftraggeber und dem Dienstleister mitzuteilen. Dieser Bescheid ist von der Datenschutzkommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(2) Der Auftraggeber oder der Dienstleister haben dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen einer von dieser festzusetzenden, angemessenen Frist zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011726

alte Dokumentnummer

N11986185600

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)