AMTSWEGIGE VERFAHREN
§ 15.
(1) Ergibt ein Verfahren nach § 14, daß auch andere Personen in ihren Rechten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verletzt wurden, so hat dies die Datenschutzkommission bescheidmäßig auszusprechen und dem Auftraggeber und dem Dienstleister mitzuteilen. Dieser Bescheid ist von der Datenschutzkommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(2) Der Auftraggeber oder der Dienstleister haben dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen einer von dieser festzusetzenden, angemessenen Frist zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011726
alte Dokumentnummer
N11986185600
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