BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 6, BGBl. Nr. 313/1992
Ausweise
§ 14a.
(1) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 6, BGBl. Nr. 313/1992
Schlagworte
Name, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096113
alte Dokumentnummer
N6197011539A