Art. 2 § 14a BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 6, BGBl. Nr. 313/1992

Ausweise

§ 14a.

(1) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

ÜR: Art. III Abs. 6, BGBl. Nr. 313/1992

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096113

alte Dokumentnummer

N6197011539A