Art. 2 § 14 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

§ 14

(1) § 14.Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Die Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Nationalrat und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Nationalrat heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt wurde. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.

(6) Für die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 bis 4 gilt folgendes:

  1. 1. Hat das Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 nur in dem Ausmaß, um das er
  1. a) die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
  2. b) - wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt.
  1. 2. Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne der Z 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des § 16 Abs. 1 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung bewirkt, so ist die frühere Leistung bei Anwendung der Z 1 nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie den entfallenen Bezug überstiegen hat.
  2. 3. Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründet, ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme einer anderen einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden, so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2 oder 3 die Leistung, die auf Grund der früheren Tätigkeit nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt.
  3. 4. Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründen, sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme anderer einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden, so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2 oder 3 die höchste der Leistungen, die auf Grund der früheren Tätigkeiten nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebühren.
  4. 5. Die Summe der Fortzahlungen der Bezüge und die der einmaligen Entschädigungen darf insgesamt jedoch nicht den im Abs. 1 erster Satz angeführten höchsten Betrag der Fortzahlung übersteigen.