Art. 2 § 140 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Gemeinsamer Geschäftsapparat

§ 140.

(1) Zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen gemeinsamen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Schlagworte

Personalmittel

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031902

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