Gemeinsamer Geschäftsapparat
§ 140.
(1) Zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen gemeinsamen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.
Schlagworte
Personalmittel
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40031902
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