Art. 2 § 13f BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986; 2. Art. 7 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002 lautet: „Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger Bediensteter“ ersetzt.“; richtig wäre: „Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundigen Beamten“ durch den Ausdruck „rechtskundigen Bediensteten“ ersetzt.“.

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung

§ 13f.

(1) Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.

(3) Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986;

2. Art. 7 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002 lautet: „Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger Bediensteter“ ersetzt.“; richtig wäre: „Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundigen Beamten“ durch den Ausdruck „rechtskundigen Bediensteten“ ersetzt.“.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40035641