Art. 2 § 13d BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 13d.

(1) Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.

(2) Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106131

alte Dokumentnummer

N6199212535A