Art. 2 § 13b BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Besetzung

§ 13b.

(1) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein Beisitzer von der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der Aufteilung des Entsendtungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes, anzuwenden. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken.

(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter auf die gleiche Weise wie jene zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist zulässig.

(4) Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der Berufungskommission ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116784

alte Dokumentnummer

N6199956638L