Zuständigkeit
§ 13.
Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
- 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
- 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
- 3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
- 4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR12124671
alte Dokumentnummer
N7199326817J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
