Art. 2 § 13 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zuständigkeit

§ 13.

Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

  1. 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
  2. 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
  3. 3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
  4. 4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12124671

alte Dokumentnummer

N7199326817J

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