DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR
§ 13.
(1) Soweit Auftraggeber nach § 6 zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie bei ihren Datenverarbeitungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Sofern über die Pflichten einzelner Dienstleister nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen, gilt für Dienstleister des privaten Bereiches § 19 und für Dienstleister, die dem öffentlichen Bereich zuzurechnen sind, § 19 sinngemäß.
(3) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Dienstleistungsverarbeitung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011725
alte Dokumentnummer
N11986185590
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