Art. 2 § 13 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 13

§ 13. Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt 80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6 zukommenden Anfangsbezuges.