Art. 2 § 139 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 139.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031901

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