Art. 2 § 135 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere Organisation der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes Einrichtung

§ 135.

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben ihre Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031897

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