Zu Abs. 7 siehe § 58 Abs. 8
PFLICHT ZUR RICHTIGSTELLUNG ODER LÖSCHUNG
§ 12.
(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen.
(2) Eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs. 1 ist durchzuführen oder zu veranlassen
- 1. von Amts wegen, oder
- 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen, oder
- 3. auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, oder
- 4. auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission, oder
- 5. auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen eines Antrages des Betroffenen nicht die Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird ein Antrag des Betroffenen (Abs. 2 Z 2) abgelehnt, so ist ihm dies schriftlich binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(5) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(6) Ist die Richtigstellung oder Löschung auf Antrag des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission durchgeführt worden, so ist hievon der Betroffene, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission auch diese, vom Auftraggeber zu verständigen.
(7) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon zu verständigen, sofern der Betroffene es verlangt, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und die Empfänger noch feststellbar sind.
(8) Eine Richtigstellung und eine Löschung sind ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten in Entsprechung von Änderungen des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausschließt.
(9) Erfolgt eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist der Auftraggeber an diese Entscheidung gebunden.
(10) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen ließ, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Auftraggeber kann bei der Datenschutzkommission die Feststellung beantragen, ob der Bestreitungsvermerk aufrechtzubleiben hat.
Ausnahmen: BGBl. Nr. 135/1983 (Mahnverfahren)
BGBl. Nr. 234/1984 (Patentangelegenheiten) § 55 (Strafregister)
Zu Abs. 7 siehe § 58 Abs. 8
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009184
alte Dokumentnummer
N11978161180
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