Art. 2 § 12 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988; Invalidenfürsorgebeirat: vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990.

Behindertenausschuß

§ 12.

(1) Bei jedem Landesinvalidenamt wird ein Behindertenausschuß errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden hat.

(2) Der Behindertenausschuß besteht aus:

  1. a) dem Leiter des Landesinvalidenamtes oder einem von ihm bestimmten Beamten aus dem Stande des Landesinvalidenamtes als Vorsitzenden;
  2. b) einem Vertreter des örtlich zuständigen Landesarbeitsamtes;
  3. c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber;
  4. d) je zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten und der Zivilinvaliden;
  5. e) einem Vertreter der Opferbefürsorgten.

(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. Betrifft der Verhandlungsgegenstand Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im Sinne des Abs. 2 lit. c ein Vertreter der Dienststelle beizuziehen.

(4) Die im Abs. 2 lit. c, d und e genannten Mitglieder des Behindertenausschusses sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(5) Je ein Vertreter der Dienstgeber ist von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Landwirtschaftskammer, je ein Vertreter der Dienstnehmer von der Kammer für Arbeiter und Angestellte und von der Landarbeiterkammer vorzuschlagen.

(6) Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Vertreter der Behinderten (Abs. 2 lit. d und e) sind diejenigen Vereinigungen berufen, die von diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten zum Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen gebildet sind und die Tätigkeit im Bereiche des betreffenden Landesinvalidenamtes ausüben. Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder des Behindertenausschusses von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.

(8) Die Mitgliedschaft im Behindertenausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4.

(9) Mit beratender Stimme können dem Behindertenausschuß ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein Vertreter der Arbeitsinspektion beigezogen werden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1973)

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988;

Invalidenfürsorgebeirat: vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096110

alte Dokumentnummer

N6197011536A