Prüfungskommission
§ 12.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073260
alte Dokumentnummer
N5198211399R
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