Art. 2 § 12 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1982

§ 12

§ 12. (Anm.: Art. II)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt.

(2) Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des § 3 Abs. 1 ist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.