Art. 2 § 11 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Geschützte Werkstätten

§ 11.

(1) Geschützte Werkstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die geschützte Werkstätte muß es den begünstigten Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in geschützten Werkstätten im Einvernehmen mit den anderen Rehabilitationsträgern zu erstellenden Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen. Die Gewährung einer Förderung, die im Einzelfall den Betrag von 1 Million Schilling übersteigt, bedarf des Vorschlages des Ausgleichstaxfondsbeirates (§ 10 Abs. 2).

(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genannten Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn

  1. a) die beschäftigten begünstigten Behinderten nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;
  2. b) die geschützte Werkstätte in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;
  3. c) durch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der beschäftigten Behinderten sichergestellt ist;
  4. d) Möglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;
  5. e) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;
  6. f) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren.

(5) Vor Aufnahme in eine geschützte Werkstätte, die Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem als Mitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung, des Landesinvalidenamtes, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschützten Werkstätte angehören, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Unterbringung des begünstigten Behinderten in die geschützte Werkstätte ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in die geschützte Werkstätte besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten geschützten Werkstätten zu führen.

(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von geschützten Werkstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Werkstätten in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen. Aufträge im Bereich der Bundesverwaltung sind auch dann an geschützte Werkstätten zu vergeben, wenn deren Angebote unter Berücksichtigung der gebührenden Prämie nach § 9a Abs. 3 nach den Vergaberichtlinien bei Wertung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte am besten entsprechen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106126

alte Dokumentnummer

N6199212530A