Art. 2 § 11 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

ARTIKEL II

Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen, die bestimmte Arbeiten des Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ausführen

§ 11.

Das Anpassen von Kontaktlinsen haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071049

alte Dokumentnummer

N5197610954P

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