Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
ARTIKEL II
Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen, die bestimmte Arbeiten des Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ausführen
§ 11.
Das Anpassen von Kontaktlinsen haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071049
alte Dokumentnummer
N5197610954P
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