Art. 2 § 10 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 10.

(1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 4 Abs. 1 angeführten Gebieten zu erstrecken.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler nachweist.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073258

alte Dokumentnummer

N5198211397R

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