Art. 2 § 10 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 10.

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, daß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im vorhinein mit dem Bund abgestimmten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfaßt sind.

Schlagworte

Plan-Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR40061700