Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
§ 9. Entgelt.
(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder Monatslohnes werden als “Entgelt" bzw. “Lohn" bezeichnet.
(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln.
(3) Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen zu den Lohngruppen bestimmt die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung).
(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag 1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes (Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093082
alte Dokumentnummer
N6195413900P
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