Art. 1 § 93 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 93

(1) § 93.In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, muß eine der Zahl der Dienstnehmer angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber oder der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes anzuregen und dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.

(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung ist festzustellen, welche für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfüllen haben. Weiters ist die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat sowie die Möglichkeit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson festzulegen, wobei ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren ist. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung der Sicherheitsvertrauensperson deren Aufgaben durchzuführen hat.

(5) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen, auf welche Zahl von dauernd beschäftigten Dienstnehmern weitere Sicherheitsvertrauenspersonen zu entfallen haben. Weiters ist die Dauer ihrer Funktionsperiode zu bestimmen, die jedoch mindestens drei Jahre zu betragen hat.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

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