Art. 1 § 8 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 8. Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist durch die Dienstdauervorschrift (DV P 10) geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093081

alte Dokumentnummer

N6195413899P

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