Art. 1 § 8 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Untersuchungsbefugnisse

§ 8.

(1) Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zum Luftfahrzeug, zu seiner Ladung, zu seinem Wrack oder zu Teilen desselben;
  2. 2. sofortige Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs- und Auswertungszwecken;
  3. 3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung sowie Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen;
  4. 4. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Opfer (Tote, Verletzte) oder von entsprechenden Proben;
  5. 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Luftfahrzeuges beteiligten Personen oder von entsprechenden Proben;
  6. 6. ungehinderter Zugang zu sachdienlichen Informationen durch Einsichtnahme in die entsprechenden schriftlichen Unterlagen des Eigentümers, des Halters, der Instandhaltungsbetriebe und des Herstellers des Luftfahrzeuges und seiner Teile sowie der für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und Unternehmen und gegebenenfalls die Anfertigung entsprechender Fotokopien, soweit dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist.

(2) Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Untersuchungsleiter unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von gerichtlichen Verfahren nicht behindert werden.(Verfassungsbestimmung) Ist zur Erreichung des Untersuchungszweckes eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes notwendig, ist diese von einem Arzt vorzunehmen. Die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(3) Weiters dürfen Untersuchungsorgane, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist, insbesondere

  1. 1. Auskünfte einholen,
  2. 2. Beteiligte, Zeugen, Sachverständige und andere für den Untersuchungszweck wichtige Personen befragen und schriftliche Äußerungen einholen,
  3. 3. Urkunden, Dokumente und Akten beiziehen und Fotokopien anfertigen.

(4) Über Ersuchen der Untersuchungsorgane haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Absperrung der Unfallstelle gegen unbefugten Zutritt Dritter,
  2. 2. Sicherung der Unfallstelle, der Unfallspuren, des Luftfahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Luftfahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159892

alte Dokumentnummer

N9199960864L

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