Zielverordnung
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß § 6 Abs. 1 festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.
(2) Die Zielverordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;
- 2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;
- 3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
- 4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der Zielerreichung;
- 5. Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135160
alte Dokumentnummer
N8199012112J
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