Art. 1 § 80 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 80

(1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 15 Abs. 1 Z 35 der Gewerbeordnung) haben mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung als Versteigerungsleiter oder Ausrufer nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen von historischem, künstlerischem oder Sammlerwert anstreben, muß ein Jahr der praktischen Betätigung in einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber (Auftraggeber) die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.