Art. 1 § 7 ULSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2009

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

§ 7

Soweit aus Haftungsübernahmen nach diesem Bundesgesetz Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

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