Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 7. Abordnung und Versetzung.
Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle am gleichen oder an einem anderen Dienstort Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen innerhalb einer Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093080
alte Dokumentnummer
N6195413898P
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