Art. 1 § 7 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 7. Abordnung und Versetzung.

Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle am gleichen oder an einem anderen Dienstort Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen innerhalb einer Dienststelle.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093080

alte Dokumentnummer

N6195413898P

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