Art. 1 § 7 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Untersuchungsverfahren

§ 7.

(1) Das Untersuchungsverfahren erfaßt die gesamte Tätigkeit, die auf die Ermittlung der Ursachen eines Unfalles oder einer schweren Störung sowie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursachen gerichtet ist. Das Verfahren endet mit der Zusammenfassung der Ergebnisse in einem Untersuchungsbericht und seiner Veröffentlichung.

(2) Der Umfang der Untersuchung hat sich nach dem Ausmaß und der Art des Unfalles oder der Störung sowie nach den voraussichtlichen Erkenntnissen für die Verbesserung der Sicherheit zu richten. Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung dieser Ziele einfach und zweckmäßig durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159891

alte Dokumentnummer

N9199960863L

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