Art. 1 § 7 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Begriffsbestimmungen

§ 7

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. „Akkreditierung“ die formelle Anerkennung, daß eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;
  2. 2. „Prüfung“ ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;
  3. 3. „Prüfstelle“ eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt;
  4. 4. „Prüfbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält;
  5. 5. „Überwachung“ die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;
  6. 6. „Überwachungsstelle“ eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;
  7. 7. „Überwachungsbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;
  8. 8. „Konformität“ die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten;
  9. 9. „Zertifizierung“ die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;
  10. 10. „Zertifizierungsstelle“ eine Institution, die Zertifizierungen durchführt;
  11. 11. „Institution“ bzw. „Akkreditierte Stelle“ eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;
  12. 12. „Qualitätssicherungshandbuch“ eine Dokumentation, in der die besonderen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;
  13. 13. „Technische Spezifikation“ ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.