Art. 1 § 78 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Frachtenreklamation

§ 78

(1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 Abs. 1 Z 33 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben haben.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.