Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 6. Nebenbeschäftigung.
Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093079
alte Dokumentnummer
N6195413897P
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