Art. 1 § 6 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 6. Nebenbeschäftigung.

Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093079

alte Dokumentnummer

N6195413897P

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