Art. 1 § 6 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Untersuchungsstatus

§ 6.

Unbeschadet anderer Zuständigkeiten darf die Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung nicht behindert werden. Die Untersuchung durch die Flugunfalluntersuchungsstelle hat Vorrang vor allen anderen Untersuchungen durch Verwaltungsbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159890

alte Dokumentnummer

N9199960862L

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