Untersuchungsstatus
§ 6.
Unbeschadet anderer Zuständigkeiten darf die Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung nicht behindert werden. Die Untersuchung durch die Flugunfalluntersuchungsstelle hat Vorrang vor allen anderen Untersuchungen durch Verwaltungsbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159890
alte Dokumentnummer
N9199960862L
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