Prüfungskommission
§ 6.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Rechtsgebieten erforderlich sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Gewerberechtes erforderlich sind. Erfüllt eine der beiden letztgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073254
alte Dokumentnummer
N5198211393R
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