Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker
§ 6.
(1) Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
- b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
(2) Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
- GegenstandMindestzahl
- der Lehrstunden
- Anatomie und Physiologie des60
- Pathologie des Auges60
- Optik des Auges und der Kontaktlinsen60
- Hygiene, Sterilisation und Desinfektion20
- Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen120
- Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger30
(3) Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.
Schlagworte
Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071044
alte Dokumentnummer
N5197610949P
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