Art. 1 § 6 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker

§ 6.

(1) Der Lehrgang ist zu absolvieren

  1. a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

(2) Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

  1. der Lehrstunden

(3) Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071044

alte Dokumentnummer

N5197610949P

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