Art. 1 § 64 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 64

Als fachliche Verwendung im Sinne des § 61 lit. c ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein.