Art. 1 § 63 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Arbeitspausen

§ 63.

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 4)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100575

alte Dokumentnummer

N6198410800Y

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