§ 63
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den im § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.