Art. 1 § 62 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 62

Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung im Sinne des § 61 lit. a ist zu erbringen durch

  1. a) das Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder
  2. b) das Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder
  3. c) das Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder
  4. d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder
  5. e) das Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder
  6. f) das Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder
  7. g) das Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder
  8. h) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.