§ 62
Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung im Sinne des § 61 lit. a ist zu erbringen durch
- a) das Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder
- b) das Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder
- c) das Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder
- d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder
- e) das Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder
- f) das Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder
- g) das Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder
- h) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.