Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial
§ 61
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 Abs. 1 Z 27 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über
- a) die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,
- b) eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
- c) eine einjährige fachliche Verwendung.