Art. 1 § 5 UeberweisungsG

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1999

Überweisungsempfang

§ 5

(1) Das Empfängerinstitut hat den eingelangten Überweisungsbetrag dem Begünstigten fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Wurde keine andere Frist für die Gutbuchung beim Begünstigten des beim Empfängerinstitut eingelangten Überweisungsbetrages vereinbart, ist die Gutbuchung so rechtzeitig auszuführen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens an dem Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut erstmals zur Verfügung steht, folgt, dem Begünstigten zur Verfügung steht.

(2) Das Empfängerinstitut ist nicht berechtigt, vom eingegangenen Betrag Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten, es sei denn, in der Anweisung an das Empfängerinstitut ist ausdrücklich verfügt, daß Teilbeträge für Entgelt- und Kostenzwecke für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind; diese Regelung schließt nicht aus, daß das Empfängerinstitut dem Begünstigten die Kontoführungsgebühren entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Rechnung stellt.

(3) Hat das Empfängerinstitut zu verantworten, daß Abzüge entgegen den Anweisungen des Auftraggebers aus dem Überweisungsauftragsvertrag vorgenommen worden sind, hat es dem Begünstigten den Differenzbetrag auf den richtigen Überweisungsbetrag ohne Abzüge und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.