Zusammenarbeit mit anderen Staaten
§ 5.
(1) Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland hergestellten oder in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, hat die Flugunfalluntersuchungsstelle die Verständigung der im Anhang 13 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigten Staaten können einen Beobachter zur Untersuchung entsenden, wenn bei Untersuchungen von Unfällen und Störungen österreichischer Luftfahrzeuge in ihrem Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Untersuchung zugelassen werden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Bei Bedarf kann die Flugunfalluntersuchungsstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten ersuchen,
- 1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
- a) die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
- b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
- c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,
- 2. Untersuchungsorgane für bestimmte Aufgaben anläßlich eines Unfalles von besonderer Bedeutung und Schwere
- zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Flugunfalluntersuchungsstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Anhörung des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle die Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung im erforderlichen Umfang einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen, wenn dadurch die Untersuchung wesentlich beschleunigt werden kann oder im anderen Staat größere technische und personelle Kapazitäten vorhanden sind. Die Befugnisse des § 8 sind in einem solchen Fall vom Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle auszuüben.
(6) Bei Unfällen oder schweren Störungen beim Betrieb von im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nimmt im Bedarfsfall die Flugunfalluntersuchungsstelle durch Entsendung eines Untersuchungsorganes und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftfahrzeughalter oder dem Luftverkehrsunternehmen zu entsenden sind, die Funktion des Beobachters in der ausländischen Untersuchung wahr.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159889
alte Dokumentnummer
N9199960861L
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