Art. 1 § 5 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 5.

(1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten Gebieten sowie auf dem Gebiete der Hypothekarkreditvermittlung zu erstrecken.

(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Kreditvermittlung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073253

alte Dokumentnummer

N5198211392R

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