II. ABSCHNITT Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
- 1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
- 2. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
- a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
- b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
- c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
- d) zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
- 3. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
- 4. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12139795
alte Dokumentnummer
N8199657354J
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