§ 57
(1) § 57.Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 28)
(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung Bestimmungen vorzusehen für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.
(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 3)
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